Haushaltshilfe über Ihre Krankenkasse
Finden Sie heraus welcher Fall auf Sie zutrifft und kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail über den Stand unserer freien Kapazitäten.
Haushaltshilfe für Schwangere
Grundsätzlich lässt sich sagen: Sollten Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen sein steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu.
Beispiele:
Der Arzt verordnet Ihnen Bettruhe•Sie müssen ins Krankenhaus oder in eine Tagesklinik•Ihr Muttermund öffnet sich frühzeitig•Sie haben frühzeitige Wehen•Ihr Gebärmutterhals ist verkürzt und deutet auf eine Frühgeburt hin
Anspruchsdauer
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht solange ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
Keine Zuzahlung für Schwangere
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen sind Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 % von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Gesetzlich gesicherter Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse ist im§ 24h SGB V verankert.
Haushaltshilfe nach einer Operation oder Unfall
Sollten Sie nach einer Operation oder nach einem Unfall nicht in der Lage sein Ihre Hausarbeiten zu erledigen, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu.Die Kosten für die Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Beispiele für einen Anspruch:
• Knochenbruch • Bandscheibenvorfall • Gallenblasenentfernung • Hüftgelenksoperation
Anspruchsdauer
Lebt bei Ihnen ein Kind im Haushalt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen. Ohne Kind besteht ein Anspruch von bis zu vier Wochen. Der tägliche Stundenumfang variiert.
Geringe Zuzahlung
90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe werden von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich 1,25 € - 5,00 € pro geleistete Stunde. Wir beraten Sie gerne speziell zu Ihrem Fall.
Gesetzlich gesicherter Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse nach einer OP oder einem Unfall ist im § 38 SGB V verankert.