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§45b SGB XI – Entlastungsbetrag

Entlastungsleistungen nach §45b: 131 € monatlich für Ihre Unterstützung

Viele Menschen mit Pflegegrad nutzen den Entlastungsbetrag nicht – obwohl er ihnen zusteht. Homeplus zeigt Ihnen, wie Sie die 131 € monatlich für Haushaltshilfe, Betreuung und mehr einsetzen können.

Was ist der Entlastungsbetrag §45b?

Der Entlastungsbetrag ist eine gesetzliche Kassenleistung für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Er beträgt 131 €/Monat und kann für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden – zum Beispiel für Haushaltshilfe, Betreuung zu Hause oder die Begleitung zu Terminen.

Der Betrag wird von Ihrer Pflegekasse erstattet und deckt einen Teil der Kosten ab. Wer ihn nicht nutzt, lässt Geld liegen, das ihm zusteht. Nicht verbrauchte Beträge können bis zu 12 Monate angespart werden – verfallen aber spätestens zum 30. Juni des Folgejahres.

Betrag131 €/Monat
Ab wannPflegegrad 1
Ansparungbis 12 Monate
Zuzahlungnur die Differenz
Anspruchsberechtigung

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch haben alle Personen, die von ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad erhalten haben – unabhängig davon, ob sie zu Hause von Angehörigen gepflegt werden oder einen ambulanten Pflegedienst nutzen.

Ob Sie Pflegegeld beziehen, Pflegesachleistungen nutzen oder beides – der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zur Verfügung.

PG 1
✓ 131 €
PG 2
✓ 131 €
PG 3
✓ 131 €
PG 4
✓ 131 €
PG 5
✓ 131 €
Einsatzbereiche

Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?

Abrechnung

Zwei Abrechnungswege – wir erklären den Unterschied

Option A

Direkte Abrechnung

Homeplus stellt die Leistung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nur die Differenz zwischen Stundensatz und Erstattung.

Kein Vorschuss nötig. Erfordert einen Abrechnungsaufwand von 0,5 Stunden – einmalig pro Abrechnungsmonat.
Option B

Selbsteinreichen

Sie bezahlen zunächst selbst, reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und erhalten die Erstattung direkt auf Ihr Konto.

Ohne Abrechnungsaufwand – und mit direkter, transparenter Übersicht über alle entstandenen Kosten. Für viele die einfachere Lösung.

Unsere Pflegeberaterinnen erläutern Ihnen beide Wege im kostenlosen Erstgespräch und helfen Ihnen beim ersten Einreichen.

Weitere Kassenleistungen

Mehr als 131 € – zusätzliche Kassenmittel

§39 SGB XI

Verhinderungspflege

bis 3.539 €/Jahr

Ab Pflegegrad 2. Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist – z. B. durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe.

Wichtig seit 2025: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag. Sie entscheiden selbst, wie Sie die Mittel aufteilen – planen Sie daher vorausschauend. Nicht genutzte Beträge verfallen zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

§45a SGB XI

Umwidmung Pflegesachleistungen

bis 40 % der Sachleistungen

Ab Pflegegrad 2. Nicht genutzte ambulante Pflegesachleistungen können zu 40 % in Entlastungsleistungen umgewidmet werden – mehr Spielraum für Haushaltshilfe & Betreuung.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (ab Pflegegrad 1) haben gesetzlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von 131 €/Monat. Der Betrag wird direkt von der Pflegekasse erstattet.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Der Entlastungsbetrag kann für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Bei Homeplus sind das: Haushaltshilfe, Betreuung, Alltagsbegleitung, Begleitung zu Terminen sowie Fensterreinigung. Homeplus ist seit 2021 anerkannter Anbieter nach AnFöVO NRW.

Kann ich nicht verbrauchte Beträge ansparen?

Ja, nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können bis zu 12 Monate lang angespart werden – müssen jedoch spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt sein. Nicht genutzte Beträge verfallen danach. Planen Sie daher frühzeitig, um Ihren Anspruch vollständig zu nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen direkter Abrechnung und Selbsteinreichen?

Bei der direkten Abrechnung stellt Homeplus die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab – Sie zahlen nur den Differenzbetrag. Beim Selbsteinreichen bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung dann bei Ihrer Pflegekasse ein. Das Selbsteinreichen ist bei uns ohne Abrechnungsaufwand möglich.

Was ist die Verhinderungspflege nach §39?

Die Verhinderungspflege steht ab Pflegegrad 2 zu, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist (Urlaub, Krankheit o. ä.). Seit 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Sie können selbst entscheiden, wie Sie die Mittel aufteilen. Wer den gesamten Betrag für die Verhinderungspflege nutzt, kann einen späteren Kurzzeitpflegeaufenthalt nicht mehr über diesen Topf finanzieren. Wichtig: Nicht genutzte Beträge verfallen zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Was bedeutet die Umwidmung nach §45a?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % ihrer nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwidmen. Damit erhöht sich der Betrag, der für Haushaltshilfe und Betreuung zur Verfügung steht.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wird nicht separat beantragt – er steht Ihnen mit anerkanntem Pflegegrad automatisch zu. Sie müssen ihn jedoch aktiv nutzen, indem Sie Leistungen bei einem anerkannten Anbieter wie Homeplus in Anspruch nehmen. Unsere Pflegeberaterinnen helfen Ihnen dabei.

Muss Homeplus für die Abrechnung anerkannt sein?

Ja. Anbieter von Entlastungsleistungen müssen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO NRW) anerkannt sein. Homeplus ist seit 2021 anerkannter Anbieter nach AnFöVO NRW.

Jetzt kostenlos beraten lassen

Unsere Pflegeberaterinnen klären mit Ihnen, welche Leistungen Ihnen zustehen – und wie Sie diese am einfachsten nutzen. Kostenlos und unverbindlich.

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